Statuten

Swissfundraising ist als Verein organisiert, der seinen Mitgliedern an der jährlichen Generalversammlung Rechenschaft über die Aktivitäten gibt. Die Details der Vereinsarbeit sind in diesen Statuten geregelt.

Swissfundraising ist ein im Handelsregister eingetragener Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB. Der Sitz befindet sich am Domizil der Geschäftsstelle.

Swissfundraising fördert und entwickelt in der Schweiz das Fundraising im Sinne einer systematischen, professionellen und ethischen Mittelbeschaffung für Nonprofit-Organisationen.

Swissfundraising fördert den Beruf des/der Fundraiser:in.

  • Er fördert insbesondere die Zusammenarbeit sowie das Fachwissen seiner Mitglieder.
  • Er setzt sich für die Verbesserung der beruflichen Wirkungsmöglichkeiten der Fundraiserinnen und Fundraiser ein.
  • Er erlässt Grundregeln des Handelns, insbesondere ethische Richtlinien.

Swissfundraising arbeitet mit Fundraising betreibenden Organisationen, Institutionen sowie den Dienstleistern zur Erreichung dieser Ziele zusammen. Swissfundraising kann auch Mandate im Bereich der Verbesserung der politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen übernehmen.

4.1 Mitgliederkategorien

4.1.1 Aktivmitglieder
a) Aktivmitglieder ohne Eintrag im Berufsregister (BR)
b) Aktivmitglieder mit Eintrag im Berufsregister (BR)

Aktivmitglieder können nur natürliche Personen werden. Die Aktivmitglieder sind beruflich oder ehrenamtlich aktiv im Fundraising tätig. Jedes Aktivmitglied hat Stimm- und Wahlrecht.

4.1.2 Passivmitglieder
a) juristische Personen
b) natürliche Personen

Passivmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht. Sie unterstützen die Ziele von Swissfundraising ideell und finanziell.

4.1.3 Ehrenmitglieder
Die Generalversammlung kann natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen (vgl. 4.5). Ehrenmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.

4.2
Die Einhaltung der ethischen Richtlinien ist für alle Mitglieder zwingend. Weitere Voraussetzungen für die Aufnahme sind in einem vom Vorstand erlassenen und von der Generalversammlung genehmigten Reglement aufgeführt.

4.3
Die Aufnahme neuer Mitglieder geschieht durch den Vorstand.

4.4
Wenn ein Mitglied gegen die Verbandsinteressen oder gegen die ethischen Richtlinien verstösst, so kann es durch den Vorstand verwarnt oder ausgeschlossen werden. Gegen eine Verwarnung oder den Ausschluss kann es innert 30 Tagen nach der Eröffnung begründeten Rekurs an die Rekurskommission erheben.

4.5
Natürliche Personen, die sich in ausserordentlicher Weise um Swissfundraising verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von Mitgliederbeiträgen und von Veranstaltungsgebühren befreit.

Die Organe von Swissfundraising sind:

  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Rekurskommission
  • Kontrollstelle

Die Aufgaben und Befugnisse der Generalversammlung sind:

  • Wahl des Vorstands
  • Wahl des Präsidiums (Präsident:in und Vizepräsident:in)
  • Wahl der Kontrollstelle
  • Wahl der Rekurskommission
  • Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts mit Décharge-Erteilung
  • Festlegung der jährlichen Mitgliederbeiträge
  • Genehmigung der Vision und des Leitbildes
  • Beschlussfassung über Änderung und Ergänzung der Statuten
  • Genehmigung eines Mitgliederreglements

Anträge an die Generalversammlung sind dem Vorstand schriftlich spätestens sechs Wochen im Voraus einzureichen.

7.1
Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Mitgliedern.

7.2
Der Vorstand konstituiert sich selbst mit Ausnahme des Präsidiums (PräsidentIn und VizepräsidentIn). Eine Amtsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist drei Mal möglich.

7.3
Aufgaben und Befugnisse des Vorstands sind:

  • Strategische Führung von Swissfundraising
  • Wahl und Entlassung der Geschäftsstelle
  • Erlass eines Pflichtenhefts für die Geschäftsstelle
  • Verabschiedung des Budgets
  • Erlass von Reglementen und Richtlinien
  • Verabschiedung von Anträgen und Wahlvorschlägen zuhanden der Generalversammlung und Vorberatung von deren Geschäfte
  • Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung

Die Jahresrechnung wird jeweils zuhanden der Generalversammlung durch eine anerkannte Kontrollstelle überprüft. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

Die Rekurskommission besteht aus drei Mitgliedern, die für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt sind. Eine Wiederwahl ist drei Mal möglich.

Die Geschäftsstelle führt die Geschäfte im Auftrag des Vorstands und im Sinne der Ziele des Verbandes.

Swissfundraising beschafft sich seine Mittel durch:

  • Jahresbeiträge der Mitglieder
  • Abgeltung von Dienstleistungen
  • Beiträge der öffentlichen Hand (Bund / Kanton)
  • Gönnerbeiträge
  • Sponsoring

Für die Verbindlichkeiten von Swissfundraising haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Es besteht keine über den Jahresbeitrag hinausgehende Haftung der Mitglieder.

12.1
Für Statutenänderungen oder -ergänzungen bedarf es der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

12.2
Die Generalversammlung kann die Auflösung von Swissfundraising beschliessen, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und eine Zweidrittelmehrheit sich dafür ausspricht. Bei Auflösung bestimmt die Generalversammlung, welchem gemeinnützigen Zweck das Verbandsvermögen zukommen soll.

​12.3
Die vorliegenden Statuten treten am 1. Juli 2008 in Kraft und ersetzen die Statuten vom 1. August 2004.