Im Mitgliedschaftsreglement werden die Rechte und Pflichten der Mitglieder, Regeln zum Ein- und Austritt, etc. definiert.
Der Vorstand entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
1.1. Aktivmitglieder ohne Eintrag im Berufsregister (BR)
Diese Mitgliedschaft beantragen kann eine natürliche Person, die selbständig, angestellt oder ehrenamtlich auf dem Gebiet des Fundraisings tätig ist, die sich mit den Zielen von Swissfundraising identifizieren kann und die ethischen Richtlinien anerkennt.
1.2. Aktivmitglieder mit Eintrag im Berufsregister (BR)
Diese Mitgliedschaft beantragen kann eine natürliche Person, die:
Die entsprechenden Unterlagen sind der Geschäftsstelle einzureichen. (BR-Reglement und Aufnahmeantrag) Aktivmitglieder mit Eintrag im Berufsregister haben die Berechtigung, die Bezeichnung «Fundraiser BR / Fundraiserin BR» (im Berufsregister eingetragen) zu verwenden. Alle drei Jahre wird der Eintrag im Berufsregister überprüft. Dabei sind pro Jahr mindestens drei Weiterbildungstage nachzuweisen.
1.3. Passivmitglieder
Passivmitglieder können a) juristische Personen und b) natürliche Personen werden, welche die Ziele von Swissfundraising ideell und finanziell unterstützen und die ethischen Richtlinien anerkennen.
1.4. Ehrenmitglieder
Die Generalversammlung kann natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Für alle Swissfundraising-Mitglieder sind die ethischen Richtlinien verpflichtend. Mit der Anmeldung anerkennt ein zukünftiges Mitglied die ethischen Richtlinien und verpflichtet sich zu deren Einhaltung.
Erfolgt die Aufnahme zur Mitgliedschaft vor dem 1. Juli, ist der volle Mitgliederjahresbeitrag, danach der halbe zu bezahlen. Ab dem 1. Dezember wird der Mitgliederjahresbeitrag erst für das folgende Jahr verrechnet.
Eine Dienstleistungsübersicht definiert die Dienstleistungen für die verschiedenen Mitgliederkategorien.
Bei schriftlich begründetem Verdacht auf Zuwiderhandeln gegen die Interessen von Swissfundraising, insbesondere der Statuten und ethischen Richtlinien, ergreift der Vorstand folgende Massnahmen:
Bei schwerwiegenden Zuwiderhandlungen kann der Ausschluss ohne vorhergehende Verwarnung erfolgen.
Eine Untersuchung, die den Disziplinarmassnahmen vorausgehen muss, wird vom Vorstand aufgrund eines konkreten und begründeten Verdachts aus den Reihen von Swissfundraising oder von Drittpersonen bzw. Institutionen eingeleitet.
Eine eigens zu diesem Zweck von der Generalversammlung gewählte Rekurskommission nimmt Rekurse mit Begründung in schriftlicher Form entgegen und entscheidet letztinstanzlich über diese.
Ein Austritt aus Swissfundraising ist bei der Geschäftsstelle bis spätestens Ende des Kalenderjahres in schriftlicher Form einzureichen und wird auf das folgende Jahr hin wirksam.
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt. Bei Nichtbezahlung (trotz mehrfacher Mahnung) erfolgt der Ausschluss aus Swissfundraising.